Deskriptoren: Beschlussfassung; Treuepflicht.
Normen: § 41 GmbHG
Auch wenn ein Gesellschafterbeschluss der GmbH nur Vorteile bringen würde und der Gesellschaft dadurch kein Schaden droht, muss sich die Gesellschaftermehrheit einem Beschlussantrag der Minderheit nicht unterwerfen.
