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KöSt-Zuschlag und Versagung des Aufwands bei unterlassener Empfängerbenennung

Angrenzendes SteuerrechtJudikaturSebastian BergmannGES 2024, 209 Heft 4 v. 30.8.2024

Deskriptoren: Empfängerbenennung; KöSt-Zuschlag.

Normen: § 22 Abs 3 KStG, § 162 BAO

Ein Abgabepflichtiger hat bei der Gestaltung seiner Geschäftsbeziehungen Sorgfaltspflichten einzuhalten (vgl VwGH 27.11.2020, Ra 2018/13/0059). Hat sich ein Abgabepflichtiger in Geschäftsbeziehungen eingelassen, nach deren Gestaltung ihm eine den Anforderungen nach § 162 BAO entsprechende Nennung der Zahlungsempfänger nicht möglich war, geht dies im Grunde des § 162 BAO zu seinen Lasten (vgl VwGH 9.3.2005, 2002/13/0236).

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