Das Verbot der Einlagenrückgewähr kann auch auf Nicht-Anteilseigner ausstrahlen. Um die Anwendbarkeit auf solche Dritte abzugrenzen, wird – inzwischen allgemein anerkannt – zwischen echten und unechten Dritten differenziert. Diese Unterscheidung ist somit kapitalerhaltungsrechtlich jedenfalls für Anwendungsbereich und Haftungsvoraussetzungen relevant. Auf die Frage, ob das Begriffspaar auch bei der Verjährung, bei der Ersitzung und bei der internationalen Gerichtszuständigkeit bedeutsam sein kann, geben die rezenten OGH-Entscheidungen 6 Ob 170/23b und 17 Ob 21/23x erste Antworten.

