Bei einer FlexKapG muss neben den in § 29 Abs 1 GmbHG genannten Fällen auch dann ein Aufsichtsrat bestellt werden, wenn die Gesellschaft zumindest als mittelgroße Kapitalgesellschaft iSd § 221 Abs 2 und 4 UGB einzustufen ist.

<i>Birnbauer</i>, Bestellung eines Aufsichtsrates bei einer Flexiblen Kapitalgesellschaft, GES 2024, 146 (146) Seite 146