Deskriptoren: Jahresabschluss; Offenlegung; Verbesserungsauftrag.
Normen: § 17 FBG, § 283 UGB
Der Einspruch gegen eine Zwangsstrafverfügung führt nicht dazu, dass dem mit der Offenlegung Säumigen ein Verbesserungsauftrag zur Vorlage nach § 17 FBG einzuräumen ist. Dies käme einer (gesetzwidrigen) Fristerstreckung der Offenlegungsfrist gleich.

