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Kein Verbesserungsauftrag bei nicht rechtzeitiger Offenlegung des Jahresabschlusses

JudikaturGES 2024, 141 Heft 3 v. 27.6.2024

Deskriptoren: Jahresabschluss; Offenlegung; Verbesserungsauftrag.

Normen: § 17 FBG, § 283 UGB

Der Einspruch gegen eine Zwangsstrafverfügung führt nicht dazu, dass dem mit der Offenlegung Säumigen ein Verbesserungsauftrag zur Vorlage nach § 17 FBG einzuräumen ist. Dies käme einer (gesetzwidrigen) Fristerstreckung der Offenlegungsfrist gleich.

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