Deskriptoren: Geschäftsführerhaftung; Schadensverlagerung, Aktivlegitimation Gesellschafter; Verjährung.
Normen: § 23 GmbHG, § 1489 ABGB
Nach § 25 GmbHG hat grundsätzlich nur die unmittelbar geschädigte GmbH & Co KG Anspruch auf Schadenersatz gegen den Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft.
