Deskriptoren: Abzugsverbot; Selbstanzeige; Managergehälter.
Normen: § 29 Abs 6 FinStrG, § 20 Abs 1 Z 7 EStG
Der Gesetzgeber hat mit der Schaffung des § 29 Abs 6 FinStrG idF FinStrG-Novelle 2014 (BGBl I Nr 65/2014) jegliches Taktieren bei der Abgabe von Selbstanzeigen verhindern wollen. Das Wort „anlässlich“ des § 29 Abs 6 FinStrG kann daher nur dahingehend interpretiert werden, dass eine Selbstanzeige zum Zeitpunkt der Ankündigung einer Prüfungsmaßnahme durch die Abgabenbehörde bereits erfolgt sein muss, um eine Abgabenerhöhung zu vermeiden. Konzerninterne Datenschutzrichtlinien schließen das Verschulden nicht aus.

