In der Praxis kommt es mitunter vor, dass sich Notariatsakte betreffend die Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen (§ 76 GmbHG) zu einem späteren Zeitpunkt als nichtig herausstellen, etwa weil es einer Partei an der erforderlichen Geschäftsfähigkeit mangelte oder der Notariatsakt vom errichtenden Notar nicht gehörig verlesen wurde (§ 52 NO). Sofern es dabei zwischen der vermeintlichen Errichtung des Notariatsakts und der späteren Feststellung von dessen Unwirksamkeit zur Vornahme von Gewinnausschüttungen gekommen ist, stellt sich die Frage, welche Rechtsfolgen die Nichtigkeit für die betreffenden Gewinnausschüttungen zeitigt.

