Mit Inkrafttreten des GesDigG 2023, welches sich bei Verfassung dieses Beitrages im Stadium der Regierungsvorlage (2228 BlgNr 27. GP ) befand, muss bei natürlichen Personen, die über keine aufrechte Meldung im Inland verfügen, in der Anmeldung neben der vollständigen Anschrift (§ 3 Abs 2 FBG) auch die Staatsangehörigkeit und der Wohnsitzstaat angegeben werden.

