Deskriptoren: Privatstiftung; Beirat; Bestellung; Abberufung; Stiftungsurkunde; Stiftungszusatzurkunde.
Normen: § 10 Abs 2 PSG, § 27 PSG, § 40 PSG
Die Bestellung und Abberufung von Beiratsmitgliedern ist in der Stiftungsurkunde zu regeln. Wenn Regelungen darüber in die Stiftungszusatzurkunde aufgenommen werden, sind diese grundsätzlich unwirksam und unbeachtlich. Jedenfalls muss dies für Regelungen in der Stiftungszusatzurkunde gelten, die im Widerspruch zu denjenigen der Stiftungsurkunde stehen.
