Für die Abberufung eines Geschäftsführers gegen seinen Willen sind zwei Wege denkbar: Die Abberufung mit Gesellschafterbeschluss oder mit Abberufungsklage.
Bei der Klage auf Abberufung eines Fremdgeschäftsführers sind die Gesellschafter, die nicht für die Abberufung gestimmt haben, auf Zustimmung zu klagen. Das ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 16 Abs 2 Satz 3 GmbHG). Abzuberufende Gesellschafter-Geschäftsführer hingegen sind direkt auf Abberufung zu klagen. Aber auch hier ist nach h.A. eine zusätzliche Zustimmungsklage gegen die Gesellschafter nötig, die die Abberufungsklage nicht unterstützen.1

