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Keine Haftung des Abschlussprüfers, wenn Entscheidungsträger ohnehin nicht anders gehandelt hätten

JudikaturGES 2023, 236 Heft 5 v. 31.8.2023

Deskriptoren: Abschlussprüfer; Haftung; Kausalität.

Normen: § 273 UGB, § 275 UGB

Unterbleibt die Aufnahme eines Gesetzesverstoßes in den Abschlussbericht, entfällt die Haftung des Abschlussprüfers dennoch, wenn die Entscheidungsträger aufgrund der Einwände des Abschlussprüfers ohnehin nicht anders gehandelt hätten.

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