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Mitunternehmerschaften: Nur ein einheitlicher Betrieb möglich?

Angrenzendes SteuerrechtJudikaturSebastian BergmannGES 2023, 150 Heft 3 v. 9.6.2023

Deskriptoren: Mitunternehmerschaft; Abfärbetheorie; Abfärbegrundsatz; Betrieb.

Normen: § 2 Abs 4 EStG, § 21 Abs 2 Z 2 EStG, § 22 Z 3 EStG, § 23 Z 2 EStG, § 27 Abs 2 UmgrStG

Eine Mitunternehmerschaft kann nach herrschender Meinung nur einen einzigen Betrieb haben. Dieser Schluss wird primär aus § 2 Abs 4 Satz 3 EStG gezogen, wonach „als gewerbliche Einkünfte (Abs 3 Z 3) stets und in vollem Umfang Einkünfte aus der Tätigkeit der offenen Gesellschaften, Kommanditgesellschaften und anderer Gesellschaften gelten, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer eines Gewerbebetriebes anzusehen sind“. Unterstützend wird auch auf § 21 Abs 2 Z 2 Satz 2 EStG sowie auf § 22 Z 3 Satz 2 Teilstrich 1 EStG verwiesen, wonach Voraussetzung dafür, dass Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Einkünfte aus selbständiger Arbeit) gelten, ist, dass „die Tätigkeit der Gesellschaft ausschließlich als land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit (selbständige Arbeit) anzusehen ist“.

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