Gesellschaften, deren Stammkapital 35 000 Euro nicht erreicht, haben bis längstens 1. März 2024 eine Kapitalerhöhung auf diesen oder einen höheren Betrag durchzuführen (§ 127 Abs 16 GmbHG). Das Gesetz kennt keine direkte Sanktion, wenn dieser Bestimmung nicht entsprochen wird.
