In der Praxis kann es insb bei sequenzierten Umgründungen mit mehreren Umgründungsschritten vorkommen, dass eine von der Umgründung betroffene Gesellschaft zum beabsichtigten (rückwirkenden) Stichtag noch nicht existiert hat. Während nach hM die übernehmende Gesellschaft im Zeitpunkt des relevanten Stichtags noch nicht existiert haben muss,1 wurde die Notwendigkeit der Rechtsträgerexistenz der übertragenden Gesellschaft bisher nur spärlich diskutiert.2 Der gegenständliche Beitrag versucht die Frage zu beantworten, ob in bestimmten Fällen die übertragende Gesellschaft bei sequenzierten und stichtagsgleichen Umgründungen (Mehrfachumgründungen) im Zeitpunkt des (gemeinsamen) Stichtags bereits existiert haben muss. Zu Veranschaulichungszwecken wird nachfolgend der Fokus auf den Anwendungsfall einer Spaltung zur Aufnahme mit anschließender Verschmelzung auf einen gemeinsamen Stichtag in der Vergangenheit gelegt.