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Prozesskostenrückstellungen

Angrenzendes SteuerrechtAufsätzeAssoz. Univ.-Prof. Dr. Sebastian BergmannGES 2021, 253 Heft 5 v. 17.9.2021

Zivilgerichtliche Verfahren können für die Verfahrensparteien mit hohen Kostenbelastungen verbunden sein. Von entsprechender praktischer Relevanz ist daher die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe von bilanzierenden Unternehmern Rückstellungen für zu erwartende Prozesskosten zu bilden sind. Unter Prozesskosten sind im gegenständlichen Kontext jegliche Aufwendungen zu verstehen, die im Zusammenhang mit zivilgerichtlichen Verfahren stehen, wie insbesondere Gerichtsgebühren, Rechtsanwaltshonorare, Kosten der Beweisaufnahme (zB Gebühren für Sachverständigengutachten) sowie potenzielle Kostenersatzansprüche der Gegenpartei aufgrund zivilprozessualer Kostentragungsregeln (insbesondere nach den §§ 41 und 43 ZPO bzw § 78 AußStrG).11Vgl Bertl/Hirschler, RWZ 2001, 356 (356); Haberer, GesRZ 2021, 54 (57); Hopf/Schiemer, SWK 2000, S 462 (S 462). Vom gegenständlichen Prozesskostenbegriff nicht umfasst ist hingegen der verfahrensgegenständliche Anspruch selbst (der beispielsweise auf Kaufpreiszahlung oder Schadenersatz lauten kann).22Vgl OGH 25.6.2020, 6 Ob 72/20m; Haberer, GesRZ 2021, 54 (57); Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG17 § 9 Rz 35.

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