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Vertretung der GmbH durch Notgeschäftsführer, Kollisions­kurator und/oder Gesellschafterminderheit

JudikaturGES 2020, 29 Heft 1 v. 10.2.2020

Deskriptoren: Notgeschäftsführer; Kollisionskurator; Minderheitenklage; Gesellschafterbeschluss.

Normen: § 15a GmbHG, § 35 Abs 1 Z 6 GmbHG, § 48 GmbHG, § 271 ABGB

Bei Handlungsunfähigkeit der Geschäftsführer kann sowohl ein Notgeschäftsführer als auch ein Kollisionskurator bestellt werden.

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