Deskriptoren: Bilanz; Rückstellung; Untreue; Verbindlichkeit.
Normen: § 4 Abs 2 EstG, § 9 Abs 1 Z 3 EstG, § 193 Abs 2 UGB, § 198 Abs 8 UGB, § 222 Abs 1 UGB
Auch ein Honorar, das auf Grund eines strafrechtswidrigen Verhaltens, wie zB Untreue, erzielt wird, stellt zunächst eine Betriebseinnahme dar. Die diesbezügliche Bildung einer gewinnmindernden Rückstellung für eine allfällige Rückzahlungsverpflichtung ist zwar grundsätzlich möglich, kann aber erst erfolgen, wenn die Inanspruchnahme am Bilanzstichtag, etwa durch Erhebungen der Staatsanwaltschaft, ernsthaft droht. Die subjektive Einschätzung des Täters spielt dabei keine Rolle.