Deskriptoren: Mantelkauf; Strukturänderung; Verlustabzug.
Normen: § 18 Abs 6 EstG, § 8 Abs 4 Z 2 KStG
Die das Verlustvortragsrecht uU verhindernde Änderung der wirtschaftlichen Struktur liegt vor, wenn iZm Anteilsveräußerungen die aus Vermögen und Tätigkeit gebildete wirtschaftliche Einheit der Körperschaft, insbesondere jenes Strukturmerkmal, das diesbezüglich identitätsstiftend wirkt, verloren geht. Insoweit ist es ein erheblicher Unterschied, ob eine Leistungserbringung gegenüber einer Vielzahl von Kunden selbst erfolgt oder lediglich das entsprechende technische Equipment einem (einzigen) Dritten (hier: der Muttergesellschaft) zur Verfügung gestellt wird, der dies mit einem fixen Honorar, gleich einem Mietentgelt, vergütet.