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Verdeckte Einlagenrückgewähr durch öffentliche Unternehmen bei Fortführen defizitärer Betriebe?

AufsätzeWolfgang SindelarGES 2018, 60 Heft 2 v. 1.3.2018

Gebietskörperschaften bedienen sich in der Regel privatrechtlicher Unternehmen, wie etwa in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft, um die im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben gegenüber ihren Bürgern zu erfüllen. Die von solchen öffentlichen Unternehmen geführten Betriebe verzeichnen dabei, je nachdem in welchen Bereichen der Daseinsvorsorge diese tätig sind, nicht nur Gewinne, weshalb sich die Frage stellt, ob das Fortführen einzelner, defizitärer Betriebe durch privatrechtliche Unternehmen, an denen Gebietskörperschaften beteiligt sind, als eine Leistung an den Gesellschafter oder an den Gesellschafter zurechenbare Personen qualifiziert werden kann. Eine gewisse Hilfestellung bietet hier die Entscheidung des OGH zu 3 Ob 19/14m über den Betrieb einer Panoramastraße durch eine im Eigentum einer Gemeinde stehende GmbH. Sie schweigt jedoch darüber, ob die von einer Gebietskörperschaft vertretenen Bürger als Leistungsempfänger der von öffentlichen Unternehmen erbrachten Leistungen überhaupt vom Schutzbereich des Verbots der Einlagenrückgewähr erfasst sind.

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