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Nachschussverpflichtungen bei einer gründungsprivilegierten GmbH

JudikaturGES 2018, 21 Heft 1 v. 1.1.2018

Deskriptoren: Nachschüsse; gründungsprivilegierte GmbH.

Normen: § 106 GmbHG, § 72 GmbHG, § 73 GmbHG, § 74 GmbHG

Während aufrechter Gründungsprivilegierung sind die Gesellschafter nur zur Einzahlung der gründungsprivilegierten Stammeinlagen verpflichtet. Die Differenz zwischen gründungsprivilegierten Stammeinlagen und übernommenen Stammeinlagen kann während der Gründungsprivilegierung nicht fällig gestellt werden.

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