Deskriptoren: Beteiligung; notwendiges Betriebsvermögen; Einlage.
Normen: § 4 Abs 1 EStG, § 6 Z 5 EStG, § 22 Z 2 EStG
Die von einem Gesellschafter-Geschäftsführer gehaltene Beteiligung zählt dann zum notwendigen Betriebsvermögen seines „Geschäftsführertätigkeits-Betriebes“, wenn bzw sobald die Beteiligung dem Zustandekommen oder Aufrechterhalten eines fremdüblich gestalteten Geschäftsführervertrages förderlich ist. Diese Beurteilung, ob eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft notwendiges Betriebsvermögen darstellt, hat im Rahmen einer einzelfallbezogenen Prüfung zu erfolgen. Wenn eine Beteiligung nicht von Anfang an der Erzielung von Einkünften als Geschäftsführer bzw Vorstandsmitglied gedient hat, so kann die zunächst im Privatvermögen gehaltene Beteiligung nur im Wege einer Einlage nachträglich zum notwendigen Betriebsvermögen werden.