Deskriptoren: Betrag; Betriebsausgabe; Empfängerbenennung; Zuschlag.
Normen: § 22 Abs 3 KStG 1988, § 162 BAO
Der mit dem BBKG 2010 eingeführte „Zuschlag zur Körperschaftsteuer“ gemäß § 22 Abs 3 KStG 1988 wird verhängt, wenn eine Körperschaft auf Verlangen der Abgabenbehörde Empfänger oder Gläubiger von ihr geleisteten „Beträgen“ nicht genau bezeichnet. Nach Ansicht des VwGH umfassen diese Beträge nicht nur geltend gemachte Betriebsausgaben, sondern erstrecken sich auch Aufwendungen, die seitens der Körperschaft steuerlich gar nicht aufwandswirksam erfasst worden sind.