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Erste VwGH-Entscheidung zum Zuschlag zur Körperschaftsteuer wegen verweigerter Empfängerbenennung

Angrenzendes SteuerrechtJudikaturBernhard RennerGES 2017, 444 Heft 8 v. 1.12.2017

Deskriptoren: Betrag; Betriebsausgabe; Empfängerbenennung; Zuschlag.

Normen: § 22 Abs 3 KStG 1988, § 162 BAO

Der mit dem BBKG 2010 eingeführte „Zuschlag zur Körperschaftsteuer“ gemäß § 22 Abs 3 KStG 1988 wird verhängt, wenn eine Körperschaft auf Verlangen der Abgabenbehörde Empfänger oder Gläubiger von ihr geleisteten „Beträgen“ nicht genau bezeichnet. Nach Ansicht des VwGH umfassen diese Beträge nicht nur geltend gemachte Betriebsausgaben, sondern erstrecken sich auch Aufwendungen, die seitens der Körperschaft steuerlich gar nicht aufwandswirksam erfasst worden sind.

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