Deskriptoren: Gewerberechtlicher Geschäftsführer; zivilrechtliche Haftung; Kunden.
Normen: § 39 GewO, § 366 GewO, § 370 GewO, § 1311 ABGB
Der gewerberechtliche Geschäftsführer muss sicherstellen, dass die Grenzen der Gewerbeberechtigung nicht überschritten werden.