Der OGH hat in der Rechtssache 6 Ob 221/16t entschieden, dass ein Delisting per se rechtsmissbräuchlich ist, wenn daraus den Minderheitsaktionären ein Wertverlust ihrer Investition erwächst. Die Vorgehensweise des OGH bei der Rechtsfindung erfolgte dabei aus der Sicht des Autors rechtsmethodisch nicht richtig und wirft – trotz der mittlerweile verabschiedeten Novelle des Börsegesetzes und des darin geregelten Delisting – einige Fragen auch für künftige kapitalmarktrechtliche Entscheidungen von börsenotierten Gesellschaften (wie zB Downlistings) auf. Der nachfolgende Beitrag befasst sich mit dieser Entscheidung und soll die aus der Sicht des Autors rechtmethodisch falsche Vorgehensweises des OGH aufzeigen.