Bei inländischen Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit dem Sitz im Ausland sind die Eröffnung oder die Abweisung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens über das Vermögen der Auslandsgesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden (§ 107 Abs 6 GmbHG). Die Firmenbuchgerichte werden nunmehr im Rahmen des Informationsaustausches zwischen den Registern über die zentrale europäische Plattform von der Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Auslandsgesellschaft verständigt (§ 37 Abs 3 Z 1 FBG idF BRIS-Umsetzungsgesetz, BGBl I 2017/60).