Eine Person, die bereits in anderen Kapitalgesellschaften tätig ist, kann nach § 86 AktG und § 30a GmbHG unter bestimmten Voraussetzungen nicht zum Aufsichtsratsmitglied bestellt werden. Der Beitrag geht insbesondere auf die umstrittene Frage ein, ob die Verbote für Ämter in ausländischen Kapitalgesellschaften gelten. In diesem Zusammenhang werden auch die Rechtsfolgen behandelt, die an den Verstoß gegen ein Bestellungsverbot knüpfen.