Ein Geschäftsführer kann durch gerichtliche Entscheidung aus wichtigem Grund abberufen werden. Ist er Gesellschafter, ist die Abberufungsklage direkt gegen ihn zu richten. Ist er Fremdgeschäftsführer, sind die übrigen Gesellschafter auf Zustimmung zur Abberufung zu klagen. Diese Klagen sind in § 16 GmbHG ausdrücklich geregelt. Der Beitrag prüft, ob die Abberufung stattdessen auch mit Beschlussanfechtungsklage samt positiver Beschlussfeststellungsklage bewirkt werden kann, wenn die Generalversammlung die Abberufung zuvor abgelehnt hat.