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Abzugsfähigkeit von Verteidigungskosten im Zusammenhang mit EU-Wettbewerbsverstößen bei Kapitalgesellschaften

Angrenzendes SteuerrechtJudikaturMelanie Raab22Die Autorin dankt Mag. Bernhard Renner, Richter und Senatsvorsitzender im Bundesfinanzgericht, Außenstelle Linz, für wertvolle Anmerkungen und die kritische Durchsicht des Manuskripts.GES 2017, 42 Heft 1 v. 1.1.2017

Deskriptoren: Strafverteidigung; betriebliche Veranlassung; KStG; EStG.

Normen: § 4 Abs 4 EStG, § 20 Abs 1 Z 5 EStG, § 12 Abs 1 Z 4 KStG, § 12 Abs 1 UStG

Verteidigungskosten im Zusammenhang mit EU-Wettbewerbsverstößen sind nach dem BFG bei Kapitalgesellschaften als Betriebsausgaben abzugsfähig. Der Pönalgedanke und das im EStG vertretene Prinzip der „nicht normalen Betriebsführung“ greifen bei Kapitalgesellschaften nicht. Der Vorsteuerabzug ist ebenfalls zulässig, da ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem konkreten Umsatz und der unternehmerischen Tätigkeit besteht.

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