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Verschmelzung des Gruppenträgers auf eine gruppenfremde Gesellschaft führt zur Beendigung der Unternehmensgruppe!

Angrenzendes SteuerrechtJudikaturErik PinetzGES 2016, 374 Heft 7 v. 1.10.2016

Deskriptoren: Gruppenbesteuerung; Gruppenträger; Verschmelzung; Beendigung.

Normen: § 9 KStG

Der Untergang des Gruppenträgers durch Verschmelzung (hier: mit einer gruppenfremden Gesellschaft) bedeutet dessen „Ausscheiden“ im Sinne des § 9 Abs 9 zweiter Teilstrich KStG. § 9 Abs 5 letzter Satz KStG ist auch für Gesamtrechtsnachfolgen innerhalb der Gruppe von normativer Bedeutung. Greift diese Vorschrift – wie im vorliegenden Fall – nicht ein, so beendet ein den Gruppenträger betreffender Vorgang dieser Art daher die Unternehmensgruppe.

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