Deskriptoren: Einlagenrückzahlung; Fremdfinanzierungs-zinsen; Betriebsausgaben.
Normen: § 4 Abs 12 EStG
Mangels betrieblicher Veranlassung stellen Zinsaufwendungen in Zusammenhang mit fremd-finanzierten Einlagenrückzahlungen – im Unterschied zu fremdfinanzierten offenen Ausschüttungen – keine Betriebsausgaben dar und sind folglich steuerlich nicht abzugsfähig.