• BFG: Zum Konkurs des Gesellschafters einer OG
§ 131 Z 5 UGB ist in dem Sinne zwingend, dass der Gesellschaftsvertrag nicht bestimmen kann, die Gesellschaft solle unter Mitwirkung eines in Konkurs gefallenen Gesellschafters fortgesetzt werden. Bei mehrgliedrigen Gesellschaften kann die Auflösung der Gesellschaft infolge Ausscheidens (nur) eines ihrer Gesellschafter durch eine gesellschaftsvertragliche verankerte Fortsetzungsklausel in den meisten Fällen vermieden werden. Bei zweigliedrigen Gesellschaften, die von vornherein nur aus zwei Mitgliedern bestanden, ist hingegen ein bloßes Ausscheiden des in Konkurs gefallenen Gesellschafters (mit der möglichen Folge einer Fortsetzung der Gesellschaft ohne Ergänzung um weitere Mitglieder) schon deshalb nicht denkbar, weil eine OG nicht aus nur einer Person bestehen kann. Als Äquivalent für die Fortsetzungsklausel kommt hier nur die Vereinbarung einer Geschäftsübernahme (durch den verbliebenen Gesellschafter oder einen neuen Mitgesellschafter) in Betracht.