Deskriptoren: Nutzungszuwendung; Einlage; Strafverteidigung; betriebliche Veranlassung.
Normen: § 8 Abs 1 KStG, § 6 Z 14 lit b EStG, § 20 Abs 1 Z 5 EStG
Nutzungszuwendungen werden durch den VwGH steuerlich nicht im Rahmen der ESt-Veranlagung des Gesellschafters anerkannt. Kosten der Strafverteidigung sind unter Umständen als Betriebsausgabe abzugsfähig.