Der OGH (OGH 30.03.2016, 6 Ob 41/16x) hat die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt, wonach bei einer Ziviltechnikergesellschaft nur eine Person mit aufrechter Ziviltechnikerbefugnis zum Einzelprokuristen bestellt werden kann. Dies sei zwar im ZTG (§ 28 ZTG) nicht ausdrücklich geregelt, der Normzweck des ZTG, den Ziviltechnikerberuf von störenden Einflüssen „fachlich Inkompetenter“ freizuhalten, gebiete aber diese Auslegung. Bei der Prokuraerteilung sind auch in anderen Fällen berufsrechtliche Vorschriften zu beachten.