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Einlagenrückzahlung neu und „mittelbare“ Umgründungen

Angrenzendes SteuerrechtAufsätzeGustav WurmGES 2016, 231 Heft 5 v. 1.7.2016

Im Zuge der Neuregelung der Einlagenrückzahlung gem § 4 Abs 12 EStG11Siehe dazu Kofler/Marschner/Wurm, Neukonzeption der Einlagenrückzahlung nach § 4 Abs 12 EStG, SWK 2015, 1581; Kofler/Marschner/Wurm, Zweifelsfragen zur Einlagenrückzahlung nach § 4 Abs 12 EStG, SWK 2016, 1; Schlager/Titz, Ertragsteuerliche Änderung im AbgÄG 2015: Neues zur Einkünftezurechnung, Einlagenrückzahlung und „Wegzugsbesteuerung“, RWZ 2015, 375; Rezpa, Einlagenrückzahlung von Körperschaften im AbgÄG 2015, RdW 2016, 62; Stanek, Die Einlagenrückzahlung des § 4 Abs 12 EStG nach dem AbgÄG 2015, ÖStZ 2016, 168; Stückler/Wytrzens, Einlagenrückzahlung nach dem AbgÄG 2015 – Ist alles Komplizierte kurzlebig?, ÖStZ 2016, 177. durch das AbgÄG 201522BGBl I 2015/163. wurde in § 4 Abs 12 Z 4 EStG eine VO-Ermächtigung des Bundesministers für Finanzen zur näheren Regelung der Auswirkungen von Umgründungen auf den steuerlichen Innenfinanzierungsstand vorgesehen. Mit der am 26.4.2016 veröffentlichten Innenfinanzierungsverordnung (IF-VO)33BGBl II 2016/90. wurde von dieser VO-Ermächtigung Gebrauch gemacht und entsprechende Grundsätze betreffend die Auswirkungen von Umgründungen auf die steuerliche Innenfinanzierung iSd § 4 Abs 12 Z 4 EStG festgelegt.44Siehe dazu Schlager, InnenfinanzierungsV: Auswirkungen von Umgründungen auf die Innenfinanzierung und Einlagenevidenz, RWZ 2016, 113; Wurm, Regelungskonzept und Grundsätze der Innenfinanzierungsverordnung, SWK 2016, 681. Einige Sonderthemen iZm Auswirkungen von Umgründungen auf den Innenfinanzierungsstand sind in der IF-VO jedoch nicht explizit geregelt.55Siehe dazu auch Wurm, Offene Themen und Zweifelsfragen zur Innenfinanzierungsverordnung, SWK 2016, 742. Der folgende Beitrag befasst sich in diesem Zusammenhang näher mit der Frage der Auswirkungen von „mittelbaren“ Umgründungen, wo neben übertragender und übernehmender Gesellschaft noch weitere Gesellschaften („Zwischengesellschaften“) als (mittelbare) Gesellschafter beteiligt sind. Neben Auswirkungen auf den Innenfinanzierungsstand der involvierten Gesellschaften soll dabei auch auf Auswirkungen auf den steuerlichen Einlagenstand eingegangen werden.

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