Deskriptoren: Offenlegung; Zwangsstrafen; Kleinstkapitalgesellschaft.
Normen: § 221 Abs 1a UGB, § 283 UGB, § 906 Abs 37 UGB
Der mit dem RÄG 2014 geschaffene § 221 Abs 1a UGB über Kleinstkapitalgesellschaften ist erst für Jahresabschlüsse über Geschäftsjahre ab 1.1.2016 anwendbar. Daher kann man sich erst bei einer Verhängung von Zwangsstrafen im Jahr 2017 darauf berufen.