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Offenlegung bei Kleinstkapitalgesellschaften – Zwangsstrafenprivileg wirkt erst ab 2017

JudikaturGES 2016, 224 Heft 5 v. 1.7.2016

Deskriptoren: Offenlegung; Zwangsstrafen; Kleinstkapitalgesellschaft.

Normen: § 221 Abs 1a UGB, § 283 UGB, § 906 Abs 37 UGB

Der mit dem RÄG 2014 geschaffene § 221 Abs 1a UGB über Kleinstkapitalgesellschaften ist erst für Jahresabschlüsse über Geschäftsjahre ab 1.1.2016 anwendbar. Daher kann man sich erst bei einer Verhängung von Zwangsstrafen im Jahr 2017 darauf berufen.

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