Deskriptoren: Zusammenschluss; Rückwirkungsfiktion; Bewertung.
Normen: § 23 UmgrStG, § 6 Z 5 EStG
Beim UmgrStG handelt es sich um ein Sondersteuergesetz, das zum allgemeinen Ertragsteuerrecht hinzutritt und nicht alles eigenständig regelt. Das Ertragsteuerrecht ist im Allgemeinen rückwirkungsfeindlich. Soweit das UmgrStG Rückwirkungsfiktionen enthält, sind diese als Ausnahmebestimmungen eng auszulegen.