Gemäß § 9 Abs 7 Satz 1 KStG sind Teilwertabschreibungen bei Beteiligungen an Gruppenmitgliedern „nicht abzugsfähig“. Nach hA soll eine Wertminderung daher zwar gemäß § 6 Z 2 lit a EStG zum Ansatz des niedrigeren Teilwerts führen. Die Teilwertabschreibung wirke sich steuerlich aber nicht gewinnmindernd aus.1 Entgegen dieser Rechtsauffassung hat der VwGH kürzlich die Überlegung in den Raum gestellt, „ob § 9 Abs. 7 erster Satz KStG 1988 nicht auch dahin-gehend zu interpretieren ist, dass – aus steuerlicher Sicht – der Ansatz des niedrigeren Teilwertes ausgeschlossen ist“.2 Welche Argumente für und gegen ein solches Verständnis sprechen, ob es sich allenfalls auch auf andere Bestimmungen übertragen lässt und welche praktischen Folgen damit verbunden sind, ist Gegenstand dieses Beitrags.