Der Anmeldung der Geschäftsführerbestellung ist der Nachweis der Bestellung in beglaubigter Form beizufügen (§ 17 Abs 1 S 2 GmbHG). In der Firmenbuchpraxis stellt sich die Frage, ob in diesem Fall die Schriftlichkeit einer Stimmrechtsvollmacht ausreicht (§ 39 Abs 3 GmbHG), oder ob in diesem Fall auch die beglaubigte Unterfertigung der Stimmrechtsvollmacht notwendig ist. Die Geschäftsführer müssen auch ohne die Beteiligung eines Prokuristen vertreten können.