Deskriptoren: Einlagenrückgewähr; gutgläubiger Gewinnbezug; Aufrechnung; Geltendmachung; Gesellschafterbeschluss.
Normen: § 35 Abs 1 Z 6 GmbHG, § 62 Abs 3 GmbHG, § 82 GmbHG, § 83 GmbHG
Der Tatbestand der verbotenen Einlagenrückgewähr enthält keine subjektiven Tatbestandsmerkmale. Entscheidend ist (lediglich) das objektive Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung.