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Zwischensteuerentlastung bei Privatstiftungen trotz aufgrund von DBA erfolgter KESt-Entlastung auf Begünstigtenebene möglich

Angrenzendes SteuerrechtJudikaturSebastian TratlehnerGES 2016, 85 Heft 2 v. 1.3.2016

Deskriptoren: Privatstiftung; Zwischenbesteuerungsentlastung; Zuwendung; Kapitalertragsteuer; Kapitalverkehrsfreiheit.

Normen: § 13 KStG, § 24 KStG, § 27 Abs 5 EStG

Die Entscheidung des EuGH in der Rs F.E. Familienprivatstiftung Eisenstadt sowie die grundsätzliche Ausgestaltung der Zwischenbesteuerung von Privatstiftungen wurden bereits im Beitrag in Heft 8 der GES 2015 ausführlich behandelt. Der VwGH hat nun im fortgesetzten Verfahren (vorgehend VwGH 23.10.2013, 2010/13/0130) den betreffenden Bescheid (UFS 10.6.2010, RV/1163-W/05), der eine Entlastung von der Zwischensteuer in Folge der erfolgten KESt-Entlastung aufgrund DBA verwehrte, aufgehoben. In Umsetzung der EuGH-Entscheidung normiert der VwGH, dass der letzte Satzteil von § 13 Abs 3 KStG idF BGBl I 142/2000 („sowie keine Entlastung von der Kapitalertragsteuer aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens erfolgt“) in Bezug auf Begünstigte in einem anderen Mitgliedstaat mit der Kapitalverkehrsfreiheit unvereinbar und daher nicht anzuwenden ist.

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