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Marschner, Einlagen in Kapitalgesellschaften

RezensionBernhard RennerGES 2015, 433 Heft 8 v. 1.12.2015

Das KStG 1988 enthält in seinem § 8 Abs 1 keine Legaldefinition des Phänomens von Einlagen von Gesellschaftern in Körperschaften, sondern setzt deren Existenz bereits voraus.11Nach dieser Bestimmung werden sie von Personen „in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, Mitglieder oder in ähnlicher Eigenschaft geleistet“ (vgl auch VwGH 4.8.2010, 2007/13/0035, 0036). Nach der Definition von Judikatur und Literatur sind Einlagen Vermögensvermehrungen bei einer Kapitalgesellschaft, die von Gesellschaftern (Anteilsinhabern) auf gesellschaftsrechtlicher Basis („causa societatis“) bewirkt werden.22Vgl zB VwGH 29.4.1992, 90/13/0228; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 9.6.1997, GrS 1/94, BStBl II 1998, 307 mwN; Raab/Renner in Quantschnigg/Renner/Schellmann/Stöger/Vock, KStG 1988, 25. Lfg., September 2014, § 8, Tz 6/4 mwN bzw KStR 2013 Rz 537. Diese bisherigen Umschreibungen der Einlage ergänzt nunmehr Marschner in dieser Dichte erstmalig (als erste Monographie ausschließlich zu dieser Thematik)33Bislang befasste sich damit in einer Monographie, jedoch nicht dieser Dichte, lediglich Staringer in seiner 1994 erschienenen Habilitation Einlagen und Umgründungen., durch umfangreiche weitere Untersuchungen dieses Begriffs und zwar sowohl vor einem rechtshistorischen als auch zwischen Deutschland und Österreich rechtsvergleichenden Hintergrund (Seiten 43 ff).

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