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Dauerthema Urkundensammlung und Datenschutz

EditorialLukas FanturGES 2015, 377 Heft 8 v. 1.12.2015

Nach wie vor landen in der öffentlichen Urkundensammlung des Firmenbuchs Schriftstücke, die dort nichts verloren haben. Hierüber habe ich schon zwei Mal berichtet (GES 2012, 117 und 317).

Ein jüngster Fall ist besonders krass: Bei einem Firmenbuchgericht wurde angeregt, die erfolgte Abberufung des einzigen Liquidators einer GmbH von Amts wegen zur Eintragung zu bringen. Weil unter den Gesellschaftern strittig war, ob ein solcher Beschluss wirksam zustande gekommen war, wurde ergänzend vorgebracht, dass jedenfalls auch wichtige Gründe für die Abberufung des Liquidators vorlägen. Hilfsweise wurde daher die gerichtliche Abberufung des Liquidators beantragt. Der Antrag wurde dem Liquidator zur Äußerung zugestellt. Es folgte ein ausführlicher Schriftwechsel im Außerstreitverfahren über das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Abberufungsgründen. Diese wurden letztlich vom Firmenbuchgericht aber nicht geprüft, weil es zum Ergebnis kam, dass der Liquidator ohnehin schon mit gültigem Gesellschafterbeschluss abberufen sei.

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