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Die Mindestkörperschaftsteuer der GmbH nach dem AbgÄG 2014

Angrenzendes SteuerrechtAufsatzPhilipp StanekGES 2015, 236 Heft 5 v. 1.7.2015

Mit dem AbgÄG 2014 wurde das Mindeststammkapital der GmbH wieder auf den bereits bis zum 1.7.2013 geltenden Betrag von € 35.000 angehoben. Durch die Einführung einer zehnjährigen Übergangsbestimmung und der Einführung einer „Gründungsprivilegierung“ besteht aber auch ab dem 1.3.2014 weiterhin die Möglichkeit eine GmbH mit einem Mindeststammkapital von nur € 5.000 zu gründen, bzw bestehende GmbHs mit einem geringeren Stammkapital fortzuführen. Der vorliegende Artikel beschäftigt sich mit steuerlichen Fragen der Übergangs- und Kapitalerhöhungsbestimmungen.

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