Bei der Verschmelzung einer Muttergesellschaft auf ihre mit einem wesentlich geringeren Stammkapital ausgestattete Tochtergesellschaft gelten die Aussagen des OGH in der E OGH 11.11.1999, 6 Ob 4/99b auch heute noch. Die sicherste Variante des Gläubigerschutzes zur Vermeidung eines kapitalherabsetzenden Effekts ist die der Verschmelzung vorangehende ordentliche Kapitalherabsetzung zur Rücklagenbildung bei der Muttergesellschaft.