Deskriptoren: Einbringung, Firmenwert, positiver Verkehrswert.
Normen: UmgrStG § 12, EStG § 6 Z 14 lit b, EStG § 27 Abs 2 Z 1, EStG § 93 Abs 1
Im Anlassfall errechnete der Einbringende einen Firmenwert für den eingebrachten Betrieb, der durch den VwGH nicht anerkannt wurde. Da ohne Firmenwert der Betrieb einen negativen Wert aufwies, kam das UmgrStG nicht zur Anwendung. Die rückbezogene Entnahme ist als verdeckte Ausschüttung zu besteuern.