Gem § 10b Abs 5 S 1 GmbHG kann die Gründungsprivilegierung durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrages beendet werden, wobei vor der Anmeldung der Vertragsänderung die Mindesteinzahlungserfordernisse nach § 10 Abs 1 GmbHG idgF zu erfüllen sind.
Gem § 10b Abs 5 S 1 GmbHG kann die Gründungsprivilegierung durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrages beendet werden, wobei vor der Anmeldung der Vertragsänderung die Mindesteinzahlungserfordernisse nach § 10 Abs 1 GmbHG idgF zu erfüllen sind.