Normen: ZPO § 577
Informationsrechte der Gesellschafter sind schiedsfähig.Notwendiger Inhalt des Schiedsvertrages ist lediglich die genaue Bezeichnung der Parteien und des Streitfalls bzw des bestimmten Rechtsverhältnisses und die Willenserklärung, in diesen Fällen die Entscheidung durch ein Schiedsgericht fällen zu lassen. Die Bezeichnung eines bestimmten Schiedsgerichtes ist nicht erforderlich.