Der OGH bestätigt nunmehr die bereits für die GmbH judizierte Lehre von der „verdeckten Sacheinlage“ für die AG und im Konzern1. Eine solche liegt vor, wenn Bareinlagen und Rechtsgeschäfte zwischen Kapitalgesellschaft und einlegenden Gesellschafter sachlich und zeitlich dermaßen gekoppelt sind, dass de facto die Sachgründungsvorschriften umgangen werden. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise fließen die aufgebrachten Barmittel mittels einer anderen zeitnahen Vereinbarung an den Gesellschafter zurück. In der Praxis sind inkriminierte Sachverhalte bei Verkäufen unter verbundenen Unternehmen, Debt-Equity-Swaps und Cash-Pooling nicht selten anzutreffen. Die gesellschaftsrechtlichen Folgen der Verletzung der Bareinlagevereinbarung gegenüber der Gesellschaft sind drastisch: Der Inferent muss die gesamte (!) Bareinlage nochmals leisten.